Ambulante Versorgung

Verhütung von Zahnerkrankungen - neue Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

September 2018

Die Mundgesundheit von pflegebedürftigen und behinderten Menschen ist im Durchschnitt schlechter als bei anderen Versicherten. Denn häufig fehlen ihnen die kognitiven oder manuellen Fähigkeiten, eine adäquate Mundhygiene selbstständig durchzuführen. Um die Mundgesundheit dieser Personengruppe zu verbessern, haben seit 1. Juli 2018 Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Insgesamt fast vier Mio. Menschen werden davon profitieren können.

Die neuen Leistungen umfassen die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans sowie die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung. Bei der Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute und des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Auf dieser Basis erstellt die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen individuellen Mundgesundheitsplan, in den die Untersuchungsbefunde, die sich daraus ergebenden Empfehlungen zu Pflegemitteln, zur Fluoridanwendung und ggf. zu geeigneten Maßnahmen zur Linderung einer Mundtrockenheit sowie zur Frequenz der einzelnen Maßnahmen eingetragen werden.

Individueller Plan hilft bei der richtigen Mundhygiene

Darüber hinaus werden die betroffenen Versicherten über notwendige Behandlungsmaßnahmen informiert, z. B. darüber, ob kariöse Zähne zu behandeln sind oder eine Zahnfleischbehandlung notwendig ist. Die empfohlenen Maßnahmen und Mittel sowie Hintergrundinformationen hält der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin laienverständlich schriftlich fest. Sie sind Teil der zahnärztlichen Dokumentation. Der Patient bzw. die Patientin oder die unterstützende Person erhält eine Kopie des Mundgesundheitsplans, sodass die empfohlenen Maßnahmen jederzeit nachgelesen werden können. Nachdem der individuelle Mundgesundheitsplan aufgestellt wurde, klärt der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin über die Mundgesundheit auf, informiert den oder die Versicherte dabei über die empfohlenen Maßnahmen und Pflegemittel und gibt soweit erforderlich eine praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des Zahnfleisches sowie eventuell vorhandener Prothesen.

Zwei Mal im Jahr Zahnvorsorge - in der Praxis, zu Hause oder in der Einrichtung

Diese Zahnvorsorge-Leistungen können die Betroffenen einmal im Kalenderhalbjahr in Anspruch nehmen. Auch die Entfernung von Zahnstein ist bei dieser Personengruppe zweimal im Jahr möglich - und damit doppelt so häufig wie bei allen anderen Versicherten. Zahnärzte und Zahnärztinnen können die neuen Vorsorgemaßnahmen in der Praxis, in häuslicher Umgebung und in Pflege- bzw. Behinderteneinrichtungen durchführen. Um insbesondere Anreize zu schaffen, die betroffenen Versicherten zu Hause aufzusuchen, wurden zum 1. Juli 2018 auch die zahnärztlichen Honorare für das Aufsuchen in häuslicher Umgebung erhöht.

Dr. Michael Kleinebrinker vom GKV-Spitzenverband erläutert die neuen Kassenleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

Die neuen Leistungen für Pflegebedürftige und behinderte Menschen zur Verhütung von Zahnerkrankungen sind übrigens auch ein Schwerpunkt des diesjährigen Tages der Zahngesundheit, der dieses Jahr unter dem Motto „Gesund beginnt im Mund – bei Handicap und Pflegebedarf“ steht.

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