Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte am 19. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Bundesschiedsamtes geklagt und einstweiligen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) beantragt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Antrag der KBV auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung vom 7. November 2017 zur Anlage 28 BMV-Ä (Terminservicestellen) abgelehnt.
Den Einwänden der KBV gegen den Schiedsspruch ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, dass die durch das Bundesschiedsamt festgesetzten Ergänzungen der Anlage 28 BMV-Ä sofort vollziehbar sind. Da die KBV die Möglichkeit nicht anerkannte, auf den aktuell gültigen Formularen (Individuelle Patienteninformation PTV 11) das vorhandene Freitextfeld für den im Schiedsspruch geforderten Vermerk zu nutzen, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Patienten bzw. der Patientin „zeitnah erforderlich“ ist, wurden entsprechende Änderungen des PTV 11 fachlich konsentiert und in die Anlage 1 des Bundesmantelvertrags (Psychotherapie-Vereinbarung) aufgenommen. Die angepasste Fassung des Formblatts PTV 11 löst die bisherige Fassung zum 1. Oktober 2018 ab.