Wichtige Aufgaben im Gesetzgebungsprozess
In den Ausschüssen werden die Gesetzentwürfe des Geschäftsbereichs eingehend beraten und vom federführenden Ausschuss in eine Fassung gebracht, die dem Plenum des Bundestages zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Die so genannte Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses kann aber auch darin bestehen, einen Gesetzentwurf für „erledigt“ zu erklären, etwa weil die Regelungen inzwischen in einen anderen Gesetzentwurf übernommen wurden. Über die Beschlussempfehlung stimmt das Plenum des Bundestages - zumeist nach einer erneuten Debatte – in zweiter und dritter Lesung ab. Die Mitglieder der Ausschüsse leisten also einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im Prozess der Gesetzgebung.
In der Regel erhalten die Ausschüsse ihre Beratungsgegenstände, zumeist Gesetzentwürfe und sonstige Anträge, vom Plenum zugewiesen. Nach erster Lesung im Plenum werden Gesetzentwürfe an die betreffenden Fachausschüsse zur Beratung überwiesen, sei es zur federführenden Beratung, zur Mitberatung oder auch nur zur gutachtlichen Stellungnahme. Die Ausschüsse können aber auch auf eigene Initiative hin tätig werden. Legitimiert durch das Selbstbefassungsrecht, können sie Themen aus ihrem Geschäftsbereich ohne Überweisung durch den Bundestag beraten und sich von den Ministerien über Gesetzgebungsvorhaben oder sonstige Entwicklungen ihres Geschäftsbereichs informieren lassen.
Die Ausschüsse können auch jederzeit öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Berufs- und Interessensverbänden anberaumen. Durch diese sollen die Ausschussmitglieder ergänzende Informationen erhalten und in die Lage versetzt werden, ihr Abstimmungsverhalten auf der Basis möglichst vollständiger Informationen über die erwarteten Wirkungen des Gesetzes festzulegen.