Institutionen im Gesundheitswesen

Der Ausschuss für Gesundheit im Bundestag

März 2018

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Deutsche Bundestag in jeder Wahlperiode ständige Ausschüsse ein. Einige Ausschüsse schreibt das Grundgesetz unmittelbar vor (u. a. Auswärtiger Ausschuss, Petitionsausschuss), andere ergeben sich aus einfachgesetzlichen Vorgaben (u. a. Haushaltsausschuss, Wahlprüfungsausschuss). Die größere Zahl der ständigen Ausschüsse bildet der Bundestag aber als Spiegelbild der jeweiligen Bundesregierung: Zumeist wird für jedes Bundesministerium ein ständiger Ausschuss eingesetzt.

Die Anzahl der ständigen Ausschüsse variiert von Wahlperiode zu Wahlperiode. Da der am 24. September 2017 gewählte 19. Bundestag bis zum Jahreswechsel noch keine neue Regierung bilden konnte, hatte er sich im Januar 2018 dieselbe Beratungsstruktur mit insgesamt 23 ständigen Ausschüsse wie in der vorherigen Legislaturperiode geschaffen. Hierzu zählt auch wieder ein Ausschuss für Gesundheit. Jeder Ausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder variiert in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand zwischen den Ausschüssen. Je Ausschussmitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. Die Ausschussvorsitzenden haben eine herausgehobene Position: Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Neben den Vorsitzenden nehmen die so genannten Obleute eine Schlüsselstellung ein: Jede Fraktion bestimmt für jeden Ausschuss eine „Obfrau“ oder einen "Obmann", die oder der für die Fraktionsführungen in den jeweiligen Arbeitsgruppen Hauptansprechpartner für Verfahrensfragen ist. Die Obleute bestimmen einerseits den Kurs ihrer Fraktion in den einzelnen Ausschüssen maßgeblich mit, andererseits sind sie als Schlichter gefordert, wenn es bei Verhandlungen zu Konflikten kommt.

Der neue Gesundheitsausschuss seit Januar 2018

Die Sitzverteilung in den Ausschüssen spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Plenums wider: Proportional zu ihrem Anteil im Bundestag hat jede Fraktion Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in den Ausschüssen. Welche Abgeordneten in welchen Ausschüssen mitarbeiten, entscheiden die Fraktionsführungen. Sie bemühen sich, möglichst viele Wünsche der Abgeordneten zu erfüllen. Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich in einem Ausschuss ordentliches Mitglied sein.

Der Ausschuss für Gesundheit hat sich am 31. Januar 2018 konstituiert. Der Abgeordnete Erwin Rüddel (CDU/CSU) wurde zum Ausschussvorsitzenden des 41 Mitglieder zählenden Gremiums bestimmt. Er ist damit Nachfolger von Dr. Edgar Franke (SPD), der den Ausschuss in der vorherigen Legislaturperiode geleitet hatte. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde am 21. Februar 2018 Harald Weinberg (Die Linke) benannt.

Ordentliche Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit in der 19. Wahlperiode

Wichtige Aufgaben im Gesetzgebungsprozess

In den Ausschüssen werden die Gesetzentwürfe des Geschäftsbereichs eingehend beraten und vom federführenden Ausschuss in eine Fassung gebracht, die dem Plenum des Bundestages zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Die so genannte Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses kann aber auch darin bestehen, einen Gesetzentwurf für „erledigt“ zu erklären, etwa weil die Regelungen inzwischen in einen anderen Gesetzentwurf übernommen wurden. Über die Beschlussempfehlung stimmt das Plenum des Bundestages - zumeist nach einer erneuten Debatte – in zweiter und dritter Lesung ab. Die Mitglieder der Ausschüsse leisten also einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im Prozess der Gesetzgebung.

In der Regel erhalten die Ausschüsse ihre Beratungsgegenstände, zumeist Gesetzentwürfe und sonstige Anträge, vom Plenum zugewiesen. Nach erster Lesung im Plenum werden Gesetzentwürfe an die betreffenden Fachausschüsse zur Beratung überwiesen, sei es zur federführenden Beratung, zur Mitberatung oder auch nur zur gutachtlichen Stellungnahme. Die Ausschüsse können aber auch auf eigene Initiative hin tätig werden. Legitimiert durch das Selbstbefassungsrecht, können sie Themen aus ihrem Geschäftsbereich ohne Überweisung durch den Bundestag beraten und sich von den Ministerien über Gesetzgebungsvorhaben oder sonstige Entwicklungen ihres Geschäftsbereichs informieren lassen.

Die Ausschüsse können auch jederzeit öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Berufs- und Interessensverbänden anberaumen. Durch diese sollen die Ausschussmitglieder ergänzende Informationen erhalten und in die Lage versetzt werden, ihr Abstimmungsverhalten auf der Basis möglichst vollständiger Informationen über die erwarteten Wirkungen des Gesetzes festzulegen.

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