Institutionen im Gesundheitswesen

Bestimmt den Leistungskatalog: der Gemeinsame Bundesausschuss

März 2017

Rund 71 Millionen gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen, um ihre Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. Den grundsätzlichen gesetzlichen Rahmen hierfür bildet das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei der Konkretisierung dieses Anspruchs spielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine zentrale Rolle. Denn er legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelnen übernommen werden.

Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er konkretisiert rechtsverbindlich in Form von Richtlinien, welchen genauen Leistungsanspruch der medizinischen Versorgung die in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen haben. Er bildet sich aus den Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen: GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind die Trägerorganisationen und entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Ausschüsse und Sitzungen. Daneben sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter an allen Beratungen beteiligt. Sie sind antrags-, jedoch nicht stimmberechtigt.

Blick auf den Eingangsbereich des Gemeinsamen Bundesausschusses

Junge Entstehungsgeschichte

Der G-BA wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz errichtet und übernahm die Aufgaben seiner Vorgängerorganisationen (Bundesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen, Ausschuss Krankenhaus, Koordinierungsausschuss). Die Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA bildet das SGB V. Hier sind sowohl die Aufgaben und Kompetenzen des G-BA als auch die Bestellung der Mitglieder, die Patientenbeteiligung, die Einbeziehung Dritter und die sonstige Arbeitsweise vorgegeben.

Da der G-BA der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterliegt, sind die Geschäfts- und Verfahrensordnung vom BMG genehmigungspflichtig und Beschlüsse und Richtlinien des G-BA bedürfen der Prüfung durch die Aufsicht, bevor sie wirksam werden.

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