Diese abstrakte Patientenbeschreibung soll nach der Evaluationsphase erneut geprüft werden. Von der gesetzlich vorgesehenen Überweisungsverpflichtung gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind beispielsweise Folgebehandlungen innerhalb der nächsten drei Folgequartale ohne Überweisung möglich. Festgelegt wurde auch, dass Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung zu treffen sind (Facharztstatus). Damit wird ein Mindestmaß an Versorgungsqualität sichergestellt. Die Vereinbarung trat zum 1. Dezember 2016 in Kraft.
Schiedsstellenentscheidung: Vergütungskonzept
Im Dezember 2016 hat die mündliche Verhandlung über die Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation in den HSA vor der Bundesschiedsstelle stattgefunden. Hier konnte man sich im Vorfeld ebenfalls nicht auf ein gemeinsames Ergebnis verständigen und musste die Bundesschiedsstelle anrufen. Die Bundesschiedsstelle setzt sich aus Vertretern der DKG und des GKV-Spitzenverbandes zusammen.
Der Beschluss der Schiedsstelle sieht vor, dass die HSA künftig verstärkte Dokumentationspflichten haben. So werden fortan Behandlungsfälle den Bereichen:
- Forschung und Lehre,
- Patientengruppen nach Art, Schwere oder Komplexität und
- regionale Vereinbarungen zugeordnet.
Darüber hinaus sind in Zukunft die Fachabteilung des Krankenhauses den Standorten der HSA zuzuordnen und es gibt erstmalig für den ambulanten vertragsärztlichen Bereich Vorgaben für die Kodierung. Die Arztnummer des HSA-Arztes darf jedoch in der Abrechnung nicht verlangt werden. Im Rahmen der bundeseinheitlichen Vergütungsstruktur wird es zukünftig maximal 50 Pauschalen je HSA geben, Ausnahmen müssen begründet werden. Weiterhin sind mengensteuernde Komponenten vor Ort zu vereinbaren und die Beitragssatzstabilität in den Vereinbarungen zu berücksichtigen.