Hochschulambulanzen

Verträge auf Bundesebene stehen

März 2017

Universitätskliniken betreiben bisher im Rahmen von Forschung und Lehre eigene Ambulanzen. Damit übernehmen sie bereits umfangreiche Aufgaben der ambulanten Patientenversorgung. Der Gesetzgeber hat dies im Jahr 2016 zum Anlass genommen, die Zulassungen der sogenannten Hochschulambulanzen (HSA) für Patientinnen und Patienten mit komplexen Krankheitsbildern zu erweitern.

Um welche Patientengruppen es sich genau handelt, mussten als Folge der Zulassung auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband bundeseinheitliche Grundsätze für die Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation vereinbaren.

Schiedsamtsentscheidung: Patientengruppe

Nachdem auf dem Verhandlungsweg bezüglich der festzulegenden Patientengruppen keine Einigung möglich war, erklärte der GKV-Spitzenverband im August 2016 gegenüber dem Erweiterten Bundesschiedsamt das Scheitern der Verhandlungen. Das erweiterte Bundesschiedsamt setzt auf dem für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Bundesschiedsamt auf und wird um Vertreter der DKG erweitert. Der im Schiedsamt festgesetzte Vertrag sieht eine Evaluationsphase von drei Jahren vor, mit der ein empirisches Datenfundament für die künftige Festlegung der Patientengruppen geschaffen wird. Während dieser Phase sind die folgenden Patientengruppen in den HSA zu behandeln:

  • Patienten mit seltenen Erkrankungen
  • Patienten mit Erkrankungen nach § 116b SGB V (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
  • Patienten zur Sicherung einer Diagnose
  • Patienten mit dem Bedarf an hochspezialisierter diagnostischer/therapeutischer Leistung
  • Patienten, die einer Versorgung durch selten vertretene Fachdisziplinen bedürfen
Eine Ärztin untersucht einen Patienten

Diese abstrakte Patientenbeschreibung soll nach der Evaluationsphase erneut geprüft werden. Von der gesetzlich vorgesehenen Überweisungsverpflichtung gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind beispielsweise Folgebehandlungen innerhalb der nächsten drei Folgequartale ohne Überweisung möglich. Festgelegt wurde auch, dass Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung zu treffen sind (Facharztstatus). Damit wird ein Mindestmaß an Versorgungsqualität sichergestellt. Die Vereinbarung trat zum 1. Dezember 2016 in Kraft.

Schiedsstellenentscheidung: Vergütungskonzept

Im Dezember 2016 hat die mündliche Verhandlung über die Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation in den HSA vor der Bundesschiedsstelle stattgefunden. Hier konnte man sich im Vorfeld ebenfalls nicht auf ein gemeinsames Ergebnis verständigen und musste die Bundesschiedsstelle anrufen. Die Bundesschiedsstelle setzt sich aus Vertretern der DKG und des GKV-Spitzenverbandes zusammen.

Der Beschluss der Schiedsstelle sieht vor, dass die HSA künftig verstärkte Dokumentationspflichten haben. So werden fortan Behandlungsfälle den Bereichen:

  • Forschung und Lehre,
  • Patientengruppen nach Art, Schwere oder Komplexität und
  • regionale Vereinbarungen zugeordnet.

Darüber hinaus sind in Zukunft die Fachabteilung des Krankenhauses den Standorten der HSA zuzuordnen und es gibt erstmalig für den ambulanten vertragsärztlichen Bereich Vorgaben für die Kodierung. Die Arztnummer des HSA-Arztes darf jedoch in der Abrechnung nicht verlangt werden. Im Rahmen der bundeseinheitlichen Vergütungsstruktur wird es zukünftig maximal 50 Pauschalen je HSA geben, Ausnahmen müssen begründet werden. Weiterhin sind mengensteuernde Komponenten vor Ort zu vereinbaren und die Beitragssatzstabilität in den Vereinbarungen zu berücksichtigen.

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