Neues Verfahren

Zweitmeinung einholen - aber richtig

Dezember 2016

Werden Versicherten Eingriffe empfohlen, die möglicherweise gar nicht notwendig sind, sollen diese Versicherten in Zukunft in einem besonderen Verfahren die zweite Meinung einer besonders qualifizierten Ärztin bzw. eines Arztes einholen können. Wie diese besondere Qualifikation beschaffen ist, um welche Eingriffe es sich handelt und wie das Verfahren praxistauglich gemacht werden kann, muss der Gemeinsame Bundesausschuss festlegen, der hierzu intensiv berät, sodass die neue Leistung voraussichtlich ab dem Jahr 2017 zur Verfügung steht.

Mit der neuen Zweitmeinung werden hohe Erwartungen verbunden, obwohl ja viele Krankenkassen schon Verfahren mit ähnlicher Zielrichtung anbieten. Vielen Beteiligten gilt das neue Verfahren als wesentliches Mittel, um die Problematik „mengenanfälliger“ Leistungen wirksam zu bekämpfen. Andererseits wird hier vielleicht der zweite Schritt vor dem ersten getan, da Patientinnen und Patienten heute oft noch zu wenig aktiv an der Entscheidung mitwirken können und medizinische Entscheidungen nach wie vor zu wenig evidenzbasiert getroffen werden.

Zwei Ärzte im Gespräch

Die etablierten Strukturen des Versorgungssystems führen dazu, dass es ausgesprochen schwierig ist, die mit der Zweitmeinung verknüpften Hoffnungen und Erwartungen zu erfüllen. So ist begreiflich, dass sich Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser mit der geradezu „amtlich“ festgestellten Realität von Über- und Fehlversorgung schwer tun. Im Gesetz ist die Teilnahmemöglichkeit am Zweitmeinungsverfahren sehr breit gefasst: Sie gilt für alle qualifizierten Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und Praxen. Das führt zu Befürchtungen, dass durch das Zweitmeinungsverfahren am Ende Patientinnen und Patienten in andere Arztpraxen oder Krankenhäuser abgeworben werden könnten. Hinzu kommen Schwierigkeiten, geeignete Eingriffe zu definieren und besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte als solche auszuweisen. Auch letzteres ist nicht unproblematisch, wünscht man sich doch sicherlich auch keine zwei „Ärzte-Klassen“.

Zweitmeinungsverfahren zielgerichtet nutzen

Der GKV-Spitzenverband verfolgt eine klare Linie: Die Zweitmeinungen sollen zu Eingriffen erfolgen, bei denen alternativ insbesondere ein konservatives Vorgehen in Frage kommt, also z. B. eine Physiotherapie statt einer Operation. Andernfalls besteht die Gefahr, dass etablierte Verfahren nur durch andere, z. B. auch experimentelle Eingriffe ersetzt werden, wodurch die Zielsetzung des Gesetzes in ihr Gegenteil verkehrt würde. Patientinnen und Patienten sollen sich daher auf der Grundlage von evidenzbasierten Informationen des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) zunächst darüber orientieren können, was von geplanten Eingriffen zu erwarten ist. Bleiben Unsicherheiten, können sie eine Zweitmeinung beanspruchen. Diese gilt der Frage, ob die Empfehlung zum Eingriff nachvollzogen werden kann oder nicht - im Gespräch mit Ärztinnen und Ärzten, deren Unabhängigkeit bestmöglich gesichert ist.

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