Einigung auf dem Verhandlungswege
Nach intensiven Beratungen haben sich KBV und GKV-Spitzenverband Ende August dieses Jahres zunächst auf die Empfehlungen zu den morbiditätsbedingten Veränderungsraten und dann Ende September auf eine Anhebung des Orientierungswertes um 0,9 Prozent auf 10,5300 Cent verständigt. Insbesondere die Höhe des Orientierungswertes war dabei Gegenstand kontroverser Auseinandersetzungen. Der GKV-Spitzenverband hatte angesichts einer rückläufigen Kostenentwicklung in den Arztpraxen und steigender Überschüsse der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Nullrunde, d. h. eine Beibehaltung des im Jahre 2016 geltenden Orientierungswertes in Höhe von 10,4361 Cent, für das Jahr 2017 gefordert. Der Antrag der KBV sah dagegen eine Anhebung des Orientierungswertes um 1,4 Prozent auf 10,5822 Cent sowie die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von ca. 120 Mio. Euro vor. Dieses zusätzlich geforderte Vergütungsvolumen sollte je zur Hälfte der haus- und fachärztlichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden.
Trotz der divergierenden Positionen und der Tatsache, dass die vereinbarte Steigerung des Orientierungswertes für das Jahr 2017 mit 0,9 Prozent deutlich unter den in den Vorjahren festgelegten Steigerungen liegt, musste in diesem Jahr - im Gegensatz zu früheren Verhandlungen - nicht der Erweiterte Bewertungsausschuss angerufen werden. Der Bewertungsausschuss wird im Falle einer Nichteinigung um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder ergänzt. Der so gebildete Erweiterte Bewertungsausschuss kann Mehrheitsentscheidungen herbeiführen, während im Bewertungsausschuss das Prinzip der Einstimmigkeit gilt. Ein Blick in die jüngere Vergangenheit zeigt, dass für die Festlegungen des Orientierungswertes seit 2012 - mit Ausnahme des Jahres 2014 - immer der Erweiterte Bewertungsausschuss für die Herbeiführung einer Entscheidung (jeweils für das Folgejahr) bemüht werden musste. Das lag insbesondere daran, dass die Kassenseite sich neben unangemessen hohen Forderungen zur Anpassung des Orientierungswertes mit weiteren vergütungsrelevanten Forderungen der KBV konfrontiert sah, und eine Annäherung der gegensätzlichen Positionen ohne Einbeziehung der Unparteiischen nicht möglich war.