Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Selbstverwaltung: bald nur noch ein Feigenblatt?

Dezember 2016

Das Bundeskabinett hat am 16. November 2016 den Entwurf eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (SVSG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz der Selbstverwaltung zu verbessern sowie die internen und externen Kontrollrechte zu stärken. Demnach soll die Selbstverwaltung Einsichts- und Kontrollrechte erhalten – jedoch ist dies nur ein Teilaspekt. Im Vordergrund des Gesetzentwurfs steht nämlich eine Stärkung der Aufsicht – in weiten Teilen zulasten der Selbstverwaltung.

So sollen die Aufsichtsrechte über alle Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung vereinheitlicht werden. Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben der sozialen und gemeinsamen Selbstverwaltung ist dieser Ansatz nicht sachgerecht. Während sich Versicherten- und Arbeitgeberseite im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes für die Interessen der Patientinnen und Patienten, der Versicherten und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einsetzen, haben andere Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen vor allem berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder im Fokus.

Zudem sieht der Gesetzentwurf u. a. Mindestinhalte für die Satzungen der Spitzenorganisationen auf Bundesebene vor. Wo die Selbstverwaltung zuvor noch eigenverantwortliche Gestaltungsspielräume hatte, soll sie künftig die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Dabei erfolgt dieser Eingriff in die Satzungsautonomie des Verwaltungsrates ungerechtfertigt. Da die Arbeit des GKV-Spitzenverbandes keinen Anlass für eine solche Regelung gegeben hat, sollten die vorgesehenen Mindestvorgaben gestrichen werden.

Sitzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes

Bei aller Kritik ist immerhin anzuerkennen, dass das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wesentliche Nachbesserungen vorgenommen hat. Ein sicherlich gutes Signal an die Selbstverwaltung ist, dass die noch im Referentenentwurf als zusätzliche Befugnis für das Bundesgesundheitsministerium vorgesehene „Inhaltsbestimmung zu unbestimmten Rechtsbegriffen“ ersatzlos gestrichen wurde. Damit wurde das Risiko, dass die Rechtsaufsicht zu einer Fachaufsicht weiterentwickelt wird, deutlich reduziert. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für die Bestellung einer sogenannten Entsandten Person als Aufsichtsmittel zumindest eingeengt, wenn auch nicht ausreichend präzisiert.

Unabhängige Selbstverwaltung muss erhalten bleiben

Mit den Regelungen würde die eigenverantwortliche Gestaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung durch die soziale Selbstverwaltung unter dem Strich eingeschränkt. Damit geht das Gesetz klar in die falsche Richtung. Eine unerlässliche Voraussetzung für eine handlungsfähige Selbstverwaltung ist ein starker Rückhalt aus der Politik. Hierfür braucht es eine unabhängige Selbstverwaltung mit echten Gestaltungsspielräumen.

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