Betriebliche Gesundheitsförderung

Steuerliche Anreize für BGF nun klar geregelt

Juli 2021

Endlich gibt es eine Einigung: Seit 2019 waren Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) durch eine Novelle des Steuerrechts akut gefährdet: Eine neu eingeführte Zertifizierungspflicht belegte Unternehmen mit einer unerfüllbaren Nachweispflicht – nur dann sollten BGF-Leistungen einkommenssteuerfrei bleiben. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur verhaltensbezogenen Gesundheitsförderung konkretisiert. Die lang erwartete Umsetzungshilfe ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Nach zähem Ringen um eine gute Lösung steht dem Engagement der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) nun nichts mehr im Wege.

Nach Protesten, an denen sich auch der GKV-Spitzenverband beteiligt hatte, stellte das Bundesgesundheitsministerium Ende 2019 klar, dass die Steuerfreiheit für solche Angebote weiterhin auch ohne aufwendige Zertifizierung gelten soll. Eine Umsetzungshilfe für die Praxis stand jedoch noch aus.

Eine Frau macht Dehnungsübungen am Schreibtisch

Bedarfsbezogene Angebote mit innerbetrieblicher Steuerung müssen nicht zertifiziert werden

Arbeitgebendenleistungen zur verhaltensbezogenen Gesundheitsförderung umfassen z. B. innerbetriebliche Gymnastik- und Stressbewältigungsangebote, aber auch außerbetriebliche Präventionskurse. Steuerfrei sind nach der Klarstellung durch das Ministerium zum einen Präventionskurse, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention im Auftrag der Krankenkassen zertifiziert wurden. Zum anderen erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf solche nicht-zertifizierten verhaltensbezogenen Angebote, die „im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses (…) mit Analyse des Bedarfs (…) und unter Einbindung der Beschäftigten“ durchgeführt werden. Inhaltlich müssen sie den im GKV-Leitfaden Prävention im Handlungsfeld „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ beschriebenen Leistungen entsprechen. Innerbetriebliche Gesundheitsförderung ist damit auch in Zukunft wieder unbürokratisch steuerfrei möglich. (vwa)

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