Die Koordinierungsverordnungen sollen sicherstellen, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger auch dann, wenn sie beispielsweise für eine Urlaubsreise, zum Studieren oder Arbeiten in ein anderes EU-Land reisen oder dort wohnen, immer von einem System der sozialen Sicherheit erfasst sind und dort die gleichen Rechte haben wie Einheimische. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend, werden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bei der europäischen Koordinierung bereits heute wie Gesundheitsleistungen behandelt. Die neuen Vorschriften sollen leichter durchsetzbar sein, und Betrug soll dadurch vermieden werden.
Mitgliedstaaten verweigern die Zustimmung
Zuvor waren die Verhandlungen zwischen den drei Gesetzgebungsorganen ungewöhnlich zügig verlaufen: In weniger als drei Monaten hatten sich die Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer in den sogenannten Trilogverhandlungen im März 2019 auf ein Verhandlungsergebnis geeinigt. Doch schon kurz darauf verweigerte die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter überraschend die Zustimmung. Streit gab es offenbar über Fragen der Arbeitslosenversicherung und darüber, wie Personen, die in mehreren Staaten erwerbstätig sind, sozial abgesichert werden sollen. Das Reformpaket sah erstmals auch eigene Koordinierungsregeln für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Auch diese müssen nun nach der Wahl des Europaparlaments, womöglich unter neuen politischen Vorzeichen, weiterverhandelt werden.