Finanzen

Gesetzlich Krankenversicherte entlastet

März 2019

Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurden die gesetzlich Versicherten bei den Beiträgen zur Krankenversicherung erheblich entlastet. Entlastungen ergaben sich zudem aus der Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Dagegen musste der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung angehoben werden.

Die Entlastung der gesetzlich Krankenversicherten ergab sich zum einen aus der gesetzlichen Rückkehr zur sogenannten paritätischen Finanzierung, die der Bundesgesetzgeber mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz bestimmt hatte. Seit 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern bzw. den Rentnerinnen und Rentnern und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Genauer gesagt beteiligen sich die Arbeitgeber und die Rentenversicherungsträger seit Jahresbeginn zur Hälfte an der Aufbringung der kassenspezifischen Zusatzbeiträge, die die GKV-Mitglieder bislang alleine aufzubringen hatten.

Zusatzbeiträge sinken

Eine zweite Entlastung ergab sich aus der guten Finanzlage der GKV: Zum 1. Januar 2019 konnten insgesamt 36 Krankenkassen ihren kassenspezifischen Zusatzbeitragssatz senken, zwei weitere Krankenkassen haben Beitragssenkungen zum 1. April bzw. zum 1. Mai 2019 beschlossen. Insgesamt werden im ersten Halbjahr 2019 gesetzliche Krankenkassen mit 29,1 Mio. Versicherten ihren Zusatzbeitragssatz senken. Während die Entlastung infolge der paritätischen Finanzierung mit einer entsprechenden Belastung der Arbeitgeber einhergeht (die Bundesregierung ging im Gesetzgebungsverfahren von einer Ent- bzw. Belastung von rd. 6,9 Mrd. Euro im Jahr 2019 aus), profitieren von den niedrigeren Zusatzbeitragssätzen Versicherte und Arbeitgeber gleichermaßen.

Eine Frau zählt Geld in ihrer Geldbörde

Zum dritten wurden die hauptberuflich selbstständigen GKV-Mitglieder mit niedrigem Arbeitseinkommen entlastet. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurden die spezifischen Mindestbemessungsgrundlagen für hauptberuflich Selbstständige abgeschafft, sodass auch für die Selbstständigen seit Anfang des Jahres die allgemeine – und deutlich niedrigere - Mindestbemessungsgrundlage der übrigen freiwilligen Mitglieder gilt. Je nach Höhe ihres individuellen Arbeitseinkommens ergaben sich damit für Selbstständige mit niedrigem Arbeitseinkommen (monatliche Netto-Einnahmen < 2.283,75 Euro) Beitragsentlastungen im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 50 Prozent. Die Entlastung der gesetzlich versicherten Selbstständigen wird für das Jahr 2019 auf rund 700 bis 800 Mio. Euro geschätzt.

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung, geringerer zur Arbeitslosenversicherung

Während die Beitragsbelastung in der Krankenversicherung für die Versicherten gemindert werden konnte, musste der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der in jüngster Zeit erfolgten Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige erhöht werden. Der Beitragssatz stieg zum Jahreswechsel von 2,55 % auf 3,05 %. Kinderlose Mitglieder zahlen weiterhin ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25 %. Erhebliche Entlastungen sowohl der Beschäftigten als auch ihrer Arbeitgeber ergaben sich wiederum durch die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von bisher 3,0 % auf 2,5 %. (kme, uth)

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