Zum dritten wurden die hauptberuflich selbstständigen GKV-Mitglieder mit niedrigem Arbeitseinkommen entlastet. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurden die spezifischen Mindestbemessungsgrundlagen für hauptberuflich Selbstständige abgeschafft, sodass auch für die Selbstständigen seit Anfang des Jahres die allgemeine – und deutlich niedrigere - Mindestbemessungsgrundlage der übrigen freiwilligen Mitglieder gilt. Je nach Höhe ihres individuellen Arbeitseinkommens ergaben sich damit für Selbstständige mit niedrigem Arbeitseinkommen (monatliche Netto-Einnahmen < 2.283,75 Euro) Beitragsentlastungen im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 50 Prozent. Die Entlastung der gesetzlich versicherten Selbstständigen wird für das Jahr 2019 auf rund 700 bis 800 Mio. Euro geschätzt.
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung, geringerer zur Arbeitslosenversicherung
Während die Beitragsbelastung in der Krankenversicherung für die Versicherten gemindert werden konnte, musste der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der in jüngster Zeit erfolgten Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige erhöht werden. Der Beitragssatz stieg zum Jahreswechsel von 2,55 % auf 3,05 %. Kinderlose Mitglieder zahlen weiterhin ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25 %. Erhebliche Entlastungen sowohl der Beschäftigten als auch ihrer Arbeitgeber ergaben sich wiederum durch die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von bisher 3,0 % auf 2,5 %. (kme, uth)