GKV-Position

Verbandmittel: Gesetzentwurf löst Probleme nicht

März 2017

Im Gegensatz zur Arzneimittelversorgung ist die Verbandmittelversorgung deutlich weniger stark geregelt. Insbesondere fehlt eine eindeutige Definition für Verbandmittel, die von den Krankenkassen zu erstatten sind. Derzeit entscheidet in den meisten Fällen allein der Hersteller, ob er sein Produkt als Verbandmittel einstuft und dieses damit erstattungsfähig wird.

Der Gesetzgeber hat nun in einem Gesetzentwurf (HHVG - Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) eine Definition für Verbandmittel vorgeschlagen, die hier eigentlich Abhilfe und Klarheit für alle Beteiligten schaffen sollte. Gleichzeitig sollen Patientinnen und Patienten weiterhin mit hochwertigen Produkten versorgt und fragwürdige Produkte von der Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen werden.

Der GKV-Spitzenverband setzt sich gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Gemeinsamen Bundesausschuss seit Jahren intensiv für eine konkrete, am Versorgungsalltag orientierte Verbandmitteldefinition ein. Der nun ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorschlag wird dieser Forderung nicht gerecht und verfehlt das beabsichtigte Ziel. Nach der vorgeschlagenen Definition wären beispielsweise mit Honig oder anderen Substanzen beschichtete Wundauflagen, die mit einer fragwürdigen oder nicht belegten Wirkung beworben werden, automatisch erstattungsfähig. Nicht nur, dass es nachweislich keinerlei Vorteile von derlei Wundauflagen gegenüber der Standardbehandlung gibt - im Gegenteil können Zusätze wie Honig auch das Risiko unerwünschter Reaktionen erhöhen.

Eine Krankenschwester legt einen Verband an

Wenn solche Produkte durch die GKV erstattet werden müssen, führt dies zu Unsicherheiten bei Ärztinnen und Ärzten, was die Zulässigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Verbandmittel-Verordnungen angeht. Die nun vorgenommenen Änderungen helfen nicht, das durch den Gesetzgeber verfolgte Ziel einer bundesweit einheitlichen Bewertung entsprechender Produkte und der Verbesserung der Qualität der Wundversorgung zu erreichen.

GKV-Vorschlag zur Qualitätsverbesserung

Für die Therapiesicherheit und –wirksamkeit wäre eine Regelung besser, die eine Bewertung von Verbandmitteln, die mit zusätzlichen Eigenschaften neben der Wundabdeckung beworben werden, ermöglicht. Im Anschluss an eine solche Bewertung sollte für Produkte mit belegten zusätzlichen Nutzeneigenschaften die Erstattungsfähigkeit eindeutig kenntlich gemacht werden. Nur so kann Rechts- und Verordnungssicherheit bei Verbandmitteln erreicht sowie eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten bundesweit einheitlich gewährleistet werden.

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