Die vorgeschlagenen Regelungen räumen natürlichen Personen das Recht auf Schadenersatz infolge fehlerhafter Produkte inklusive digitaler Produkte, Software oder Systeme mit künstlicher Intelligenz ein. In vielen Mitgliedstaaten der EU, unter anderem in Deutschland, gehen Schadenersatzansprüche Geschädigter auf den Versicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher klargestellt werden, dass auch Sozialversicherungsträger als juristische Personen Schadenersatzansprüche unter den gleichen Bedingungen geltend machen können. Denn übernimmt eine Krankenkasse beispielsweise die Behandlungskosten für Explantation und Ersatz einer schadhaften Prothese oder eines fehlerhaften Herzschrittmachers, sollte sie diese Kosten vom herstellenden Unternehmen einfordern können, um nicht die Solidargemeinschaft zu belasten.