GKV-Positionen

Digitale Versorgung in letzter Sekunde nachjustiert

Dezember 2019

Die vielfältigen Möglichkeiten der Digitalisierung sollen die gesundheitliche Versorgung verbessern. Dieses hehre Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Kritik an der ursprünglich geplanten Umsetzung übte nicht nur der GKV-Spitzenverband. Kurz vor der letzten Lesung im Bundestag am 7. November 2019 legten die Koalitionsfraktionen sowie die Opposition mehrere Änderungsanträge vor, die Berücksichtigung fanden – der GKV-Spitzenverband begrüßt diese Nachbesserungen.

Mit dem DVG erhalten Versicherte erstmalig parallel zu den im SGB V genannten Leistungsarten einen Rechtsanspruch auf medizinische Versorgung unter Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die neue Aufgabe übertragen, DiGA in Bezug auf positive Versorgungseffekte zu prüfen und in einem amtlichen Verzeichnis als erstattungsfähige digitale Gesundheitsanwendung zu führen.

Positive Versorgungseffekte sind nachzuweisen

Der GKV-Spitzenverband setzte sich dafür ein, dass bei der Prüfung Patientenschutz und Wirtschaftlichkeit eine zentrale Rolle spielen. Der geänderte Gesetzestext legt nunmehr immerhin fest, dass die Prüfkriterien den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin entsprechen müssen. Zudem sind entweder ein medizinischer Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung als positive Versorgungseffekte nachzuweisen. Dies erleichtert dem GKV-Spitzenverband auch die Verhandlung der Vergütungsbeträge mit den DiGA-Herstellern. Können diese den Nachweis positiver Versorgungseffekte nicht erbringen und erhalten nur eine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis für DiGA zur Erprobung, können geringere Preise vereinbart werden.

Datenübertragung muss pseudonymisiert erfolgen

Mit dem DVG will der Gesetzgeber auch die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verbessern. Die Neuordnung der Datentransparenz sieht nun vor, weitere Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen über die bisherigen Daten hinaus zur Verfügung zu stellen. Die zentrale Rolle der Datensammlung übernehmen der GKV-Spitzenverband und die gesetzlichen Krankenkassen. Sie können auf diese Weise auch weiterhin für Sicherheit und Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten ihrer Versicherten sorgen. Durch einen kurzfristigen Änderungsantrag wurde zudem dem Anliegen des GKV-Spitzenverbandes Rechnung getragen, dass die Krankenkassen Versichertendaten nur in pseudonymisierter Form an die Datenannahmestelle beim GKV-Spitzenverband übermitteln sollen.

Digitale Gesundheitsanwendungen auf Smartphone und Smartwatch

Krankenkassen dürfen Medien- und Gesundheitskompetenz fördern

Der (gesundheitsbezogene) Informationsbedarf der Versicherten in Deutschland nimmt zu. Viele Menschen benötigen Hilfestellungen und Unterstützung beim Umgang mit den neuen digitalen Möglichkeiten. Krankenkassen dürfen ihren Versicherten laut einer zuletzt eingebrachten Änderung am DVG nun auch Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren anbieten, wenn die Satzung der Krankenkasse entsprechend angepasst wurde. Der GKV-Spitzenverband erhielt die Aufgabe, die Regelungen zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen festzulegen.

Wichtige Erfolge für Patientinnen und Patienten

Aus Sicht der Patientinnen und Patienten sowie Versicherten sind die zuletzt vorgenommenen Änderungen am DVG sehr zu begrüßen – seien es die nunmehr evidenzbasierten Prüfkriterien für DiGA, die strengeren Regelungen zum Datenschutz oder die neuen Möglichkeiten für Krankenkassen, gesundheitsbezogene Medienkompetenz zu fördern. (rsc)

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