Zuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen
Um der besonderen Bedeutung von Qualitätsaspekten für die Geburtshilfe Rechnung zu tragen, hat der G-BA beschlossen, dass ein Sicherstellungszuschlag nur dann vereinbart werden kann, wenn innerhalb der Geburtshilfe bestimmte Standards erfüllt werden. Beispielsweise ist es eine Zuschlagsvoraussetzung, dass die vom G-BA bundeseinheitlich definierten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für die Geburtshilfe und Gynäkologie keine unzureichende Qualität ergeben. Darüber hinaus können Sicherstellungszuschläge für Fachabteilungen der Geburtshilfe nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass das Krankenhaus eine Kooperation mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin nachweist, soweit es nicht über eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin verfügt. Ferner wurden Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung von geburtshilflichen Belegkliniken nicht vorgesehen.
Eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe ist als gefährdet einzustufen, wenn durch die Schließung des betreffenden Krankenhauses in dünn besiedelten Gebieten Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen.
Grundsätzlich können mit dem Sicherstellungszuschlag nur Defizite aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs ausgeglichen werden.
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